Das im Jahr 2001 eingeführte Lebenspartnerschaftsgesetz räumt gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit einer verbindlichen Anerkennung einer Beziehung ein. Dieses Gesetz hatte mehrfache Angleichungen an die klassische Ehe erlebt, dennoch existierten nach wie vor Unterschiede.
Zum 01.10.2017 erfolgte die Einführung der sogenannten „Ehe für alle“. Sie löst das vorher bestehende Modell der eingetragenen Lebenspartnerschaft ab.
Obgleich seit dem 01.10.2017 die „Ehe für alle“ möglich ist, bleiben alle Lebenspartnerschaften, die die Partner vor diesem Stichtag geschlossen hatten, zunächst als solche rechtlich unverändert bestehen. Eine automatische Umwandlung findet nicht statt. Die Paare müssen sich dazu an das für sie zuständige Standesamt wenden.
Wenn keine Umwandlung erfolgt ist, erfolgt im Falle der Trennung dieser Lebenspartnerschaften die Aufhebung nach wie vor durch Gerichtsbeschluss.
Um das Scheidungsverfahren so stressfrei wie möglich zu gestalten, sollten gleichgeschlechtliche Paare im Falle eines Trennungswunsches frühzeitig professionelle Hilfe eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts in Anspruch nehmen. Insbesondere, wenn sie Folgeentscheidungen treffen und regeln möchten. Als Fachanwältin für Familienrecht in Dortmund mit über 25 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet bin ich die richtige Ansprechpartnerin.
Auf Antrag von Ihnen oder Ihrem Ehegatten/Ihrer Ehegattin kann das Familiengericht die Scheidung vollziehen. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sind:
Leben Sie seit einem Jahr getrennt:
Leben Sie seit mindestens drei Jahren getrennt:
Eine Trennung unterhalb eines Jahres ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, wenn die Fortsetzung der gleichgeschlechtlichen Ehe eine unzumutbare Härte darstellen würde. Beispielsweise im Falle von körperlicher oder psychischer Gewalt.
Der Antrag auf Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist über einen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Prinzipiell ist für diesen Vorgang nur ein einziger Anwalt über eine der Parteien erforderlich. Abhängig von der Komplexität eines Scheidungs- oder Aufhebungsfalls, kann die Beauftragung eines eigenen Anwalts bzw. Fachanwalts für Familienrecht sinnvoll sein. Sie können gerne Ihren Mann oder Ihre Frau zu dem Besprechungstermin mitbringen, wenn Sie sich grundsätzlich einig sind.
Es ist sehr vorteilhaft, wenn Sie mit Ihrer/m Ehefrau/Ehemann einvernehmliche Regelungen treffen. Auch alle Trennungsfolgen sollten bereits im Vorfeld geklärt sein. Eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist dann nicht nur günstiger, sondern auch für Sie deutlich weniger strapazierend.
Haben Sie sich „auseinandergelebt“ und möchten die Scheidung bzw. Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft? Gerne stehe ich Ihnen in diesen schwierigen Zeiten zur Seite. Durch meine langjährige Erfahrung als Fachanwältin für Familienrecht sind mir nahezu alle Familienkonstellationen und Trennungsschwierigkeiten bekannt.
Ich berate und vertrete Sie individuell auf Ihren Fall zugeschnitten und setze mich konsequent für die Durchsetzung Ihrer Interessen ein.
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